FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2013
3 K 12341/11
Normen:
EStG § 15b; EStG § 20 Abs. 2b;
Fundstellen:
DStRE 2014, 712

Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 12341/11

DRsp Nr. 2014/55

Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

Zum Begriff des Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b Abs. 1 EStG. Bei den Einkünften aus KapV ist § 15b EStG sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept i. S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen ESt unterliegen. Bei der Beteiligung an einem thesaurierenden Investmentfonds liegt eine modellhafte Gestaltung bzw. ein vorgefertigtes Konzept i. S. des § 15b Abs. 2 EStG nur vor, wenn dieser auf die Erzielung von Steuervorteilen angelegt ist, nicht aber schon, wenn die Beteiligung dem Anleger einen individuellen Steuervorteil bietet.

Normenkette:

EStG § 15b; EStG § 20 Abs. 2b;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob negative Zwischengewinne nicht abgezogen werden können, weil ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt.