Streitig ist, ob Verluste, die von einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) in den Jahren 1977 bis 2000 erwirtschaftet und von der Klägerin ausgeglichen worden sind, bei der erstmaligen Feststellung des Einlagekontos für den BgA zum 31.12.2001 als Einlagen in Ansatz zu bringen sind.
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