FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.04.2002
5 K 1053/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 79b Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 79b Abs. 3 Nr. 3 ;

Verlustfeststellung bei V+V: Zum Umfang der Feststellungslast bei mutmaßlichen Angehörigen-Mietverhältnissen; Einkommensteuer 1995 und 1996 und ges. Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12. 1995 und 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 5 K 1053/01

DRsp Nr. 2003/11806

Verlustfeststellung bei V+V: Zum Umfang der Feststellungslast bei mutmaßlichen Angehörigen-Mietverhältnissen; Einkommensteuer 1995 und 1996 und ges. Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12. 1995 und 1996

1. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verlusten aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung trifft den steuerpflichtigen Kläger die materielle Beweislast dafür, dass es sich trotz bestehender Anhaltspunkte (hier: Identität des Nachnamens) um kein Angehörigen-Mietverhältnis handelt, bzw. dass dessen Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung (insb. hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung) erfüllt sind. 2. Kann dieser Nachweis unter Missachtung der Mitwirkungspflichten aus § 76 Abs. 1 FGO nicht spätestens bis Ablauf der gerichtlich gesetzten Ausschlussfrist geführt werden, findet eine steuerliche Berücksichtigung des geltend gemachten Werbungskosten-Überschusses nicht statt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 79b Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 79b Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand: