I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerinnen ihre Einlagen als atypisch stille Gesellschafterinnen der ... ... GmbH atypisch stille Gesellschaft am 22.09.2000 durch Abtretung von Darlehensforderungen gegen ihre Ehemänner erbracht haben.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch den Beklagten vom 15.03.2006, die Steuerakten, den Betriebsprüfungsbericht vom 21.06.2005 und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerinnen beantragen, die Vollziehung der gesonderten Feststellungen der verrechenbaren Verluste (Korrekturbetrag nach § 15a Einkommensteuergesetz - EStG -) in den geänderten Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000, 2001 und 2002 jeweils vom 29.09.2005 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung für
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