BFH - Beschluß vom 03.01.2000
XI S 3/99
Normen:
EStG (1990) § 10 d Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 944

Verlustfeststellung nach § 10 d EStG

BFH, Beschluß vom 03.01.2000 - Aktenzeichen XI S 3/99

DRsp Nr. 2000/4657

Verlustfeststellung nach § 10 d EStG

Ist bereits ein ESt-Bescheid für den betreffenden VZ ergangen und hat dieser keinen Verlust ausgewiesen, dann ist Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides i.S.d. § 10 d Abs. 3 Satz 4 EStG, dass der zugrunde liegende - bisher keinen Verlust ausweisende - Steuerbescheid noch entspr. geändert werden kann.

Normenkette:

EStG (1990) § 10 d Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) hielten zu gleichen Teilen sämtliche Anteile an der ... GmbH. Am 27. Februar 1991 veräußerten sie ihre Geschäftsanteile zum Kaufpreis von 25 000 DM unter Hinnahme eines Verlustes.