FG Hamburg vom 23.03.2004
VII 62/01
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 960

Verlustfeststellung nach § 10d EStG nach Fristablauf

FG Hamburg, vom 23.03.2004 - Aktenzeichen VII 62/01

DRsp Nr. 2004/16754

Verlustfeststellung nach § 10d EStG nach Fristablauf

Die gesonderte erstmalige Feststellung eines Verlusts nach § 10 d Abs. 4 EStG ist nach Ablauf der Feststellungsfrist selbst dann zulässig, wenn im Verlustentstehungsjahr eine Steuerveranlagung nicht durchgeführt wurde und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung auch nicht mehr durchgeführt werden kann.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 ;

Für die Praxis:

Nach § 181 Abs. 5 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist erfolgen. Und zwar dann, wenn die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Feststellungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Der BFH ist diesbezüglich der Auffassung, dass eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht nur für eine Steuerfestsetzung für

- denselben,

- einen unmittelbar nachfolgenden Veranlagungszeitraum oder

- eine gesonderte Feststellung auf den Schluss eines dieser Veranlagungszeiträume

von Bedeutung ist, sondern darüber hinaus - ohne zeitliche Grenze - auch für spätere Veranlagungszeiträume (BFH v. 12.6.2002 - XI R 26/01, BFHE 198, 395). Im Ergebnis führt dies zur "Unverjährbarkeit" des verbleibenden Verlustvortrags.

Fundstellen
DStRE 2004, 960