Nach § 181 Abs. 5 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist erfolgen. Und zwar dann, wenn die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Feststellungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Der BFH ist diesbezüglich der Auffassung, dass eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht nur für eine Steuerfestsetzung für
- denselben,
- einen unmittelbar nachfolgenden Veranlagungszeitraum oder
- eine gesonderte Feststellung auf den Schluss eines dieser Veranlagungszeiträume
von Bedeutung ist, sondern darüber hinaus - ohne zeitliche Grenze - auch für spätere Veranlagungszeiträume (BFH v. 12.6.2002 - XI R 26/01, BFHE 198, 395). Im Ergebnis führt dies zur "Unverjährbarkeit" des verbleibenden Verlustvortrags.
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