FG München - Urteil vom 04.03.2010
5 K 3989/07
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1; EStG § 15a Abs. 5 Nr. 1; EStG § 15a Abs. 4; HGB § 230;
Fundstellen:
DStRE 2011, 342

Verlustfeststellung nach § 15a Abs. 4 EStG; Einlageleistung eines atypisch stillen Gesellschafters durch Abtretung einer Darlehensforderung

FG München, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 5 K 3989/07

DRsp Nr. 2010/11583

Verlustfeststellung nach § 15a Abs. 4 EStG; Einlageleistung eines atypisch stillen Gesellschafters durch Abtretung einer Darlehensforderung

1. Erbringt die atypisch stille Gesellschafterin einer GmbH ihre Einlage durch taggleiche Bewirkung der Abtretung einer nach Abschluss gegenseitiger Darlehensverträge gegenüber ihrem Ehemann bestehenden Darlehensforderung, ist für die Frage, ob die geschuldete Einlage als geleistet i.S. d. § 15a Abs. 1 EStG anzusehen ist, allein die zivilrechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Einlageverpflichtung und nicht die steuerrechtliche Anerkennung der zivilrechtlich wirksamen Darlehensverträge zwischen den Ehegatten zu prüfen. 2. Das Problem der Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen unter dem besonderen Aspekt der Vereinbarung von sog. Rückdarlehen stellt sich im Verhältnis zur atypisch stillen Gesellschaft nicht.

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG für 2000 vom 29. September 2005 für die Klägerin als atypisch stille Gesellschafterin der Firma ... GmbH in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2007 wird aufgehoben und der Klägerin wird für 2000 ein ausgleichsfähiger Verlust in Höhe von 2.256.000 DM zugewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.