I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb von 1985 bis Oktober 1990 einen Gewerbebetrieb. Im Veranlagungszeitraum 1989 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers ./. 625 974 DM, wovon der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gemäß § 10d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 77 474 DM auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 zurücktrug. Die Einkommensteuer 1989 wurde zuletzt mit Bescheid vom 21. November 1994 auf 0 DM festgesetzt.
Die Einkommensteuer 1990 wurde aufgrund geschätzter Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1 000 DM auf 0 DM festgesetzt. Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1990 nach § 10d Abs. 3 EStG unterblieb. Für die Jahre 1991 bis 1996 wurden keine Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt.
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