BFH - Urteil vom 12.06.2002
XI R 26/01
Normen:
AO (1977) § 181 Abs. 1, 5 § 182 Abs. 2 ; EStG (a.F.) § 10d Abs. 3 (heute: § 10d Abs. 4) ;
Fundstellen:
BFHE 198, 395
BStBl II 2002, 681
DB 2002, 2089
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3439/99

Verlustfeststellungsbescheid und Festsetzungsverjährung

BFH, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen XI R 26/01

DRsp Nr. 2002/12707

Verlustfeststellungsbescheid und Festsetzungsverjährung

»Dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d EStG steht solange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen oder Verlustfeststellungen nach § 10d EStG von Bedeutung ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 181 Abs. 1, 5 § 182 Abs. 2 ; EStG (a.F.) § 10d Abs. 3 (heute: § 10d Abs. 4) ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb von 1985 bis Oktober 1990 einen Gewerbebetrieb. Im Veranlagungszeitraum 1989 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers ./. 625 974 DM, wovon der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gemäß § 10d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 77 474 DM auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 zurücktrug. Die Einkommensteuer 1989 wurde zuletzt mit Bescheid vom 21. November 1994 auf 0 DM festgesetzt.

Die Einkommensteuer 1990 wurde aufgrund geschätzter Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1 000 DM auf 0 DM festgesetzt. Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1990 nach § 10d Abs. 3 EStG unterblieb. Für die Jahre 1991 bis 1996 wurden keine Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt.