FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 22.05.1998
6 K 3495/95
Normen:
AO § 224 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Verlustgefahr bei Scheckeinwurf in Finanzamtsbriefkasten -

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 22.05.1998 - Aktenzeichen 6 K 3495/95

DRsp Nr. 2004/1856

Verlustgefahr bei Scheckeinwurf in Finanzamtsbriefkasten -

1. Der Steuerpflichtige trägt die Verlustgefahr für ein Zahlungsmittel bis zu dem Zeitpunkt, wo das Bargeld oder der Scheck in die zuständige Finanzkasse gelangt ist. 2. Das Finanzamt braucht sich einen behaupteten Diebstahl eines Schecks aus dem Briefkasten des Finanzamtes auch nicht derart gem. § 242 BGB zurechnen zulassen, dass die Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten als getilgt gelten.

Normenkette:

AO § 224 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Parteien, ob eine Umsatzsteuerforderung in Höhe von ------,-- DM durch Einreichung eines Schecks der Klägerin, der unter streitigen Umständen abhanden gekommen und von einem Unbekannten eingelöst wurde, erloschen ist.

Zur Begleichung der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 1994 in Höhe von ----------,-- DM erstellte die Klägerin am 10.06.1994 einen Verrechnungsscheck über diesen Betrag, der jedoch unter ungeklärten Umständen abhanden kam. Unstreitig wurde der Scheck - wie spätere polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungen ergaben - von einem Unbekannten auf einem unter falschem Namen errichteten Konto eingelöst und der Betrag vom Konto der Klägerin abgebucht.