BFH - Urteil vom 05.03.1998
IV R 23/96
Normen:
EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1, 2, 3, 4, , 5, 6; MGV § 7 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1250
BFH/NV 1998, 1029
BFHE 185, 435
BStBl II 2003, 56
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

BFH, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen IV R 23/96

DRsp Nr. 1998/8820

Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

»Veräußert ein Landwirt seinen Grünlandbetrieb samt landwirtschaftlichen Nutzflächen und Milchreferenzmenge, sind die dafür gezahlten Entgelte dem Pauschalwert für den Grund und Boden gegenüberzustellen. Nur in diesem Rahmen wird die Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG wirksam (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103).«

Normenkette:

EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1, 2, 3, 4, , 5, 6; MGV § 7 ;

Gründe:

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gemeinsam mit seinem Sohn eine Landwirtschaft betrieben. Aufgrund notariellen Vertrages vom 17. Mai 1991 wurde der Betrieb veräußert. In dem Gesamtkaufpreis von 1,4 Mill. DM waren 358 614 DM für die übertragene Milchquote von 298 845 kg und 601 386 DM für die veräußerten Ländereien enthalten. Der Buchwert der Ländereien nach § 55 des Einkommensteuergesetzes (EStG) soll --so das FG-- 1 183 069 DM betragen haben.