Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gemeinsam mit seinem Sohn eine Landwirtschaft betrieben. Aufgrund notariellen Vertrages vom 17. Mai 1991 wurde der Betrieb veräußert. In dem Gesamtkaufpreis von 1,4 Mill. DM waren 358 614 DM für die übertragene Milchquote von 298 845 kg und 601 386 DM für die veräußerten Ländereien enthalten. Der Buchwert der Ländereien nach § 55 des Einkommensteuergesetzes (EStG) soll --so das FG-- 1 183 069 DM betragen haben.
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