Streitig ist, ob durch die Umwandlung einer unmittelbaren Beteiligung an der Klägerin in eine mittelbare die Unternehmeridentität i.S. von §
An der ursprünglich als A GmbH & Co KG im Jahr 2004 gegründeten Klägerin war als Komplementärin die B GmbH, später umbenannt in C GmbH, beteiligt. Deren Geschäftsführer waren D sowie E und F. Einziger Kommanditist der Klägerin war bei Gründung D mit einer Einlage von 100.000 EUR. Am 31.12.2004 übertrug er unter Herabsetzung seines Anteils auf 65.000 EUR einen Anteil von 25.000 EUR auf E und einen Anteil von 10.000 EUR auf F.
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