FG Hamburg - Urteil vom 27.05.2010
2 K 200/08
Normen:
GewStG § 10a;

Verlustnutzung bei Unternehmerwechsel

FG Hamburg, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 200/08

DRsp Nr. 2010/15485

Verlustnutzung bei Unternehmerwechsel

Mit der Umwandlung einer unmittelbaren in eine mittelbare Beteiligung geht die Unternehmeridentität verloren mit der Folge, dass der auf den nunmehr nur noch mittelbar Beteiligten entfallende Verlust nicht mehr abziehbar ist.

Normenkette:

GewStG § 10a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob durch die Umwandlung einer unmittelbaren Beteiligung an der Klägerin in eine mittelbare die Unternehmeridentität i.S. von § 10a Satz 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) verlorengegangen ist und deshalb der Verlustabzug zu beschränken ist.

An der ursprünglich als A GmbH & Co KG im Jahr 2004 gegründeten Klägerin war als Komplementärin die B GmbH, später umbenannt in C GmbH, beteiligt. Deren Geschäftsführer waren D sowie E und F. Einziger Kommanditist der Klägerin war bei Gründung D mit einer Einlage von 100.000 EUR. Am 31.12.2004 übertrug er unter Herabsetzung seines Anteils auf 65.000 EUR einen Anteil von 25.000 EUR auf E und einen Anteil von 10.000 EUR auf F.