FG Niedersachsen - Beschluss vom 28.07.2003
2 V 571/02
Normen:
EStG § 10d ; EStG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1467

Verlustrücktrag; Verfassungskonforme Auslegung; StEntlG 1999/2000/2002; Vertikaler Verlustausgleich; horizontaler Verlustausgleich - Verfassungskonforme Auslegung des Verlustrücktrags nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

FG Niedersachsen, Beschluss vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 2 V 571/02

DRsp Nr. 2003/12435

Verlustrücktrag; Verfassungskonforme Auslegung; StEntlG 1999/2000/2002; Vertikaler Verlustausgleich; horizontaler Verlustausgleich - Verfassungskonforme Auslegung des Verlustrücktrags nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

1. Bei summarischer Prüfung ist § 10e EStG in Gestalt des StEntlG 1999/2000/2002 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der vertikale Verlustausgleich jedenfalls nicht für Einkünfte, die aus der gleichen Einkunftsquelle (Erwerbsgrundlage) stammen, begrenzt worden ist. Solche Einkünfte dürften vielmehr wie beim horizontalen Verlustausgleich unbeschränkt ausgleichbar sein. 2. § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG ist daher wie folgt auszulegen: "Die negativen Einkünfte sind zunächst jeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunftsart oder derselben Einkunftsquelle abzuziehen, die nach der Anwendung des § 2 Abs. 3 verbleiben".

Normenkette:

EStG § 10d ; EStG § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Einzelfall Verluste aus dem Verkauf von Teilen einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG) unbegrenzt auf Spekulationsgewinne (§ 23 EStG) zurückgetragen werden können (horizontaler Verlustausgleich), wenn sie aus der selben Einkunftsquelle stammen.