FG Niedersachsen - Urteil vom 25.10.2006
3 K 28/06
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 881
EFG 2007, 401

Verlustrücktrag; Verlustrücktragsjahr; Wahlrecht; Vertrauensschutz; Korrekturgrund; Festsetzungsverjährung; Änderungsvorschrift - Das Wahlrecht zum Verlustrücktrag kann bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres ausgeübt werden

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 3 K 28/06

DRsp Nr. 2007/6286

Verlustrücktrag; Verlustrücktragsjahr; Wahlrecht; Vertrauensschutz; Korrekturgrund; Festsetzungsverjährung; Änderungsvorschrift - Das Wahlrecht zum Verlustrücktrag kann bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres ausgeübt werden

1. § 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG 2001 ist eine eigenständige Korrekturvorschrift i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO. Damit können sowohl Änderungen des Verlustrücktrages als Folge von Änderungen des Verlustes im Verlustjahr selbst als auch Korrekturen von (Rechts-)Fehlern beim Abzug des Verlustes im Rücktragsjahr vorgenommen werden. 2. Korrekturgrund ist allein ein in Bezug auf den Verlustabzug fehlerhaftes Ergebnis. 3. Das Wahlrecht hinsichtlich des Rücktrags eines Verlustes kann bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres ausgeübt werden. Soweit R 115 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStR dieses Wahlrecht einschränken, ist diese Einschränkung zu Lasten der Steuerpflichtigen nicht von der gesetzlichen Regelung gedeckt.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, von dem zum 31.12.2002 festgestellten Verlust einen Teilbetrag auf die Einkommensteuer 2001 zurückzutragen.