BFH - Urteil vom 08.02.1995
I R 17/94
Normen:
EStG § 34c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1995, 918
BFHE 177, 79
BStBl II 1995, 692
DB 1995, 1056
DStR 1996, 779
DStZ 1995, 474
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Verlustsaldierung bei der Steuerermäßigung nach § 34 c Abs. 4 EStG

BFH, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen I R 17/94

DRsp Nr. 1995/4429

Verlustsaldierung bei der Steuerermäßigung nach § 34 c Abs. 4 EStG

»1. Im Gewinnfeststellungsbescheid sind auch Verluste nach § 34c Abs. 4 EStG gesondert festzustellen (Bestätigung des Beschlusses vom 18. Mai 1994 I B 209/93, BFHE 174, 530, BStBl II 1994, 794). 2. Verluste aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 34c Abs. 4 EStG sind vorrangig mit den Gewinnen aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auszugleichen (Bestätigung des Urteils vom 30. September 1965 IV 99/64 S, BFHE 84, 179, BStBl III 1966, 66).«

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber der Reederei X, die im Streitjahr 1989 ein Handelsschiff im internationalen Verkehr i.S. des § 34c Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrieb. An dem Geschäft des Klägers haben sich weitere Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) stellte im Gewinnfeststellungsbescheid für 1989 die Einkünfte für die Reederei als solche aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß mit./. 106 201 DM und die negativen ausländischen Einkünfte gemäß § 34c Abs. 4 Satz 4 EStG mit./. 84 961 DM fest. Einspruch und Klage, die sich gegen die Feststellung negativer ausländischer Einkünfte richteten, blieben erfolglos.