I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber der Reederei X, die im Streitjahr 1989 ein Handelsschiff im internationalen Verkehr i.S. des § 34c Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrieb. An dem Geschäft des Klägers haben sich weitere Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) stellte im Gewinnfeststellungsbescheid für 1989 die Einkünfte für die Reederei als solche aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß mit./. 106 201 DM und die negativen ausländischen Einkünfte gemäß § 34c Abs. 4 Satz 4 EStG mit./. 84 961 DM fest. Einspruch und Klage, die sich gegen die Feststellung negativer ausländischer Einkünfte richteten, blieben erfolglos.
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