BFH - Beschluss vom 16.02.2005
I B 154/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1377
GmbHR 2004, 1003
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 51/01

Verlustträchtige Geschäfte (Wertpapiergeschäfte) einer KapG

BFH, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen I B 154/04

DRsp Nr. 2005/9308

Verlustträchtige Geschäfte (Wertpapiergeschäfte) einer KapG

1. Zu Zwecken der Rechtsfortbildung ist keine Entscheidung des BFH erforderlich, um zu klären, ob das Handeln einer KapG, die spekulative Wertpapier- und Devisengeschäfte tätigt, im eigenen Interesse oder im Interesse der Gesellschaft erfolgt.2. KapG haben keine außerbetriebliche Sphäre und die Aufwendungen der KapG sind daher generell als BA anzusehen.3. Eine KapG ist grds. darin frei, Geschäfte mit einem - auch erheblichen - Verlustrisiko wegen der mit ihnen einhergehenden Chancen wahrzunehmen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Wesentlichen Apotheken in wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen berät. Seit 1989 befasste sie sich daneben in größerem Umfang mit An- und Verkauf von Wertpapieren (Aktien, Aktienoptionen, Aktientermingeschäfte) und Devisen. Alle Geschäfte wurden im Namen der Klägerin und über deren Konten getätigt. In den beiden Streitjahren 1991 und 1995 erlitt sie hieraus Verluste in Höhe von 160 126 DM (1991) und 3 436 505 DM (1995). Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) sah darin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Die Klage gegen die geänderten Steuerbescheide hatte Erfolg.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des FA.