Die Kläger wurden für beide Streitjahre zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten in beiden Streitjahren Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG.
In den Jahren 2005 und 2006 erwirtschafteten die Kläger die folgenden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften:
im Jahr 2005 der Ehemann einen Verlust i. H. v. 34,00 EUR und die Ehefrau einen Gewinn i. H. v. 4.445,00 EUR und
im Jahr 2006 der Ehemann einen Verlust i. H. v. 543,00 EUR und die Ehefrau einen Gewinn i. H. v. 14.507,00 EUR.
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