FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.2014
10 K 1693/12
Normen:
EStG 2008 § 20 Abs. 2b; EStG 2008 § 15b Abs. 2; EStG 2008 § 15b Abs. 1; EStG 2008 § 10d; InvestG § 2;

Verlustverrechnung von Zwischengewinnen aus einem Investmentfonds Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2014 - Aktenzeichen 10 K 1693/12

DRsp Nr. 2015/1003

Verlustverrechnung von Zwischengewinnen aus einem Investmentfonds Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes

1. § 15b EStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung” verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt. 2. § 15b EStG ist auf Investitionen in einen Investmentfonds gemäß § 20 Abs. 2b EStG anwendbar. 3. Die Voraussetzungen für ein Steuerstundungsmodell i. S. d. §§ 20 Abs. 2b, 15b EStG liegen nicht vor, wenn ein Finanzprodukt nicht konzeptionell auf die Erzielung eines bestimmten Steuervorteils angelegt ist, sondern ein Steuerpflichtiger lediglich erkennt, dass der Erwerb eines am Markt existierenden Finanzproduktes ihm die Erzielung eines individuellen Steuervorteils ermöglicht. 4. Allein die Ausnutzung des Steuersatzgefälles durch die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf positive Erträge genügt nicht, um ein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG anzunehmen. 5. Liegt keine modellhafte Gestaltung i. S. d. § 15b EStG vor, ist eine Verlustverrechnung von Zwischengewinnen aus einem Investmentfonds nicht gem. § 20 Abs. 2b EStG ausgeschlossen.