FG Köln - Urteil vom 28.02.2007
13 K 4826/03
Normen:
KStG § 34 § 36 § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1508
EFG 2007, 1357

Verlustvortrag

FG Köln, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 13 K 4826/03

DRsp Nr. 2007/10289

Verlustvortrag

1. Ein Verlust gem. § 33 Abs. 1 KStG a.F. führte unter Geltung des Anrechnungsverfahrens im Verlustentstehungsjahr zu einem Abzug von EK 02, während im Verlustausgleichsjahr eine entsprechende Hinzurechnung gem. § 33 Abs. 2 KStG erfolgte. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Fortschreibung des verwendbaren EK führt deshalb zu Verwerfungen, wenn ein Verlustrücktrag vom neuen in das alte KSt-System erfolgt. 2. Eine Korrektur dieses Überhangs des EK 02 im Fall eines systemübergreifenden Verlustrücktrages sehen die Schlussvorschriften des § 34 KStG und die Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in §§ 36 ff. KStG nach ihrem Wortsinn nicht vor.

Normenkette:

KStG § 34 § 36 § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals nach § 47 Abs. 1 KStG a. F. und dessen Fortschreibung gemäß §§ 36 Abs. 7, 38 Abs. 1 KStG, wenn ein unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens entstandener Verlust auf ein den Regelungen des Anrechnungsverfahrens unterliegendes Abzugsjahr zurückgetragen wird.