FG Köln, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 13 K 4826/03
DRsp Nr. 2007/10289
Verlustvortrag
1. Ein Verlust gem. § 33 Abs. 1KStG a.F. führte unter Geltung des Anrechnungsverfahrens im Verlustentstehungsjahr zu einem Abzug von EK 02, während im Verlustausgleichsjahr eine entsprechende Hinzurechnung gem. § 33 Abs. 2KStG erfolgte. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Fortschreibung des verwendbaren EK führt deshalb zu Verwerfungen, wenn ein Verlustrücktrag vom neuen in das alte KSt-System erfolgt.2. Eine Korrektur dieses Überhangs des EK 02 im Fall eines systemübergreifenden Verlustrücktrages sehen die Schlussvorschriften des § 34KStG und die Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in §§ 36 ff. KStG nach ihrem Wortsinn nicht vor.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals nach § 47 Abs. 1KStG a. F. und dessen Fortschreibung gemäß §§ 36 Abs. 7, 38 Abs. 1KStG, wenn ein unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens entstandener Verlust auf ein den Regelungen des Anrechnungsverfahrens unterliegendes Abzugsjahr zurückgetragen wird.
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