FG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2005
11 K 7141/01 F
Normen:
GewStG § 10a ; AO § 179 Abs. 1 § 182 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 35 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 757

Verlustvortrag; Verlustanteil; Gewerbeverlust; ausscheidender Personengesellschafter; Unternehmeridentität; Aufteilung; Gewinnverteilungsschlüssel; Sonderbetriebseinnahmen; horizontale Verrechnung; Bindungswirkung; Vorjahresfeststellung - Ermittlung des Anteils eines aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafters am vortragsfähigen Gewerbeverlust

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 11 K 7141/01 F

DRsp Nr. 2006/11584

Verlustvortrag; Verlustanteil; Gewerbeverlust; ausscheidender Personengesellschafter; Unternehmeridentität; Aufteilung; Gewinnverteilungsschlüssel; Sonderbetriebseinnahmen; horizontale Verrechnung; Bindungswirkung; Vorjahresfeststellung - Ermittlung des Anteils eines aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafters am vortragsfähigen Gewerbeverlust

1. Der bei einer Personengesellschaft festzustellende vortragsfähige Gewerbeverlust ist im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters um die Anteile am Verlust zu kürzen, mit denen der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der Verlustentstehung an den Gewerbeverlusten beteiligt war. 2. Zu diesem Zweck sind sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen. 3. Für einen bereits vor der Einführung des § 35 EStG im Jahr 2001 vorhandenen gesetzgeberischen Willen, den Verlustabzugsanteil auch im Rahmen des § 10a GewStG ausschließlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu ermitteln, bestehen keine Anhaltspunkte.