FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 05.04.2002
2 K 815/00
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 S. 4 ; EStG § 10d Abs. 2 ; EStG § 32a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Verlustvortragsregelung des § 10d Abs. 2 EStG verfassungsgemäß; ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1997

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 05.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 815/00

DRsp Nr. 2003/11807

Verlustvortragsregelung des § 10d Abs. 2 EStG verfassungsgemäß; ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1997

Es ist im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber ein dem - für den Verlustrücktrag geltendes - Wahlrecht aus § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG nachempfundenes Gestaltungsrecht im Rahmen der Verlustvortragsregelung des § 10d Abs. 2 EStG nicht vorgesehen hat. Dies gilt auch für die Konstellationen, in denen eine Ausschöpfung des Grundfreitrages nicht erfolgt und damit eine steueroptimale Verwertung der verrechnungsfähigen Verlustvorträge nicht möglich ist.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 S. 4 ; EStG § 10d Abs. 2 ; EStG § 32a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist für das Jahr 1997 streitig, in welcher Höhe verbleibende Verluste zur Einkommensteuer des Jahres 1996 vorgetragen werden können.