Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Grundsatz- und Divergenzbeschwerde entspricht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 61 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|