BFH - Beschluß vom 15.06.1999
X B 16/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 29

Vermächtnisrente an Dritte keine dauernde Last

BFH, Beschluß vom 15.06.1999 - Aktenzeichen X B 16/99

DRsp Nr. 1999/8731

Vermächtnisrente an Dritte keine dauernde Last

Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten außerhalb des Generationenverbundes zu zahlen hat, sind mangels wirtschaftlicher Belastung nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Grundsatz- und Divergenzbeschwerde entspricht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 61 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.