BFH - Urteil vom 12.01.2012
IV R 4/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6b Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 40/07

Vermeidung einer Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven bei Anwendbarkeit der Grundsätze zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung; Notwendigkeit einer Absicht zur Ersatzbeschaffung für die Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung

BFH, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen IV R 4/09

DRsp Nr. 2012/8733

Vermeidung einer Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven bei Anwendbarkeit der Grundsätze zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung; Notwendigkeit einer Absicht zur Ersatzbeschaffung für die Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung

1. Nach Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung ist die Reinvestition innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Bildung der Rücklage auszuführen. Bei der beabsichtigten Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes beträgt die Frist sechs Wirtschaftsjahre. Soweit das Ersatzwirtschaftsgut bis zum Ablauf der Frist nicht angeschafft oder hergestellt worden ist, ist die Rücklage bei Fristablauf gewinnerhöhend aufzulösen (Abweichung von R 35 EStR a.F.).2. Es wird widerleglich vermutet, dass die bei Bildung der Rücklage nachgewiesene Investitionsabsicht bis zum Fristablauf fortbesteht. Wird festgestellt, dass die Investitionsabsicht vor Ablauf der Reinvestitionsfrist aufgegeben worden ist, ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung im Zeitpunkt der Aufgabe der Absicht aufzulösen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6b Abs. 3;

Gründe

I.