OLG Rostock - Urteil vom 05.03.2020
16 U 1/18
Normen:
GWB § 1; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3; GWB a.F. § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 197/15

Vermeintliche Nichtigkeit von FernwärmelieferverträgenSachliche Marktabgrenzung nach dem BedarfsmarktkonzeptBegriff des einheitlichen WärmemarktesVereinbarung einer zehnjährigen Vertragslaufzeit und einer Mindestabnahmemenge

OLG Rostock, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 16 U 1/18

DRsp Nr. 2022/258

Vermeintliche Nichtigkeit von Fernwärmelieferverträgen Sachliche Marktabgrenzung nach dem Bedarfsmarktkonzept Begriff des einheitlichen Wärmemarktes Vereinbarung einer zehnjährigen Vertragslaufzeit und einer Mindestabnahmemenge

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20.11.2018, Az. 6 HK O 197/15, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20.11.2018, Az. 6 HK O 197/15, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GWB § 1; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3; GWB a.F. § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Nichtigkeit zweier zwischen ihnen im Dezember 2010/Januar 2011 abgeschlossener Fernwärmelieferverträge sowie die teilweise Rückzahlung der von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Fernwärmeentgelte.