Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Zahnarzt.
Im Dezember 1992 erwarb er zum Preis von 925 000 DM mit Wirkung zum 1. Januar 1993 ein im Zonenrandgebiet im Sinne des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) belegenes bebautes Grundstück, das bis dahin zu 49,58 v.H. von einer aus seiner Einzelpraxis entstandenen zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis mit Dentallabor angemietet worden war. Die übrige Fläche (50,42 v.H.) war im Zeitpunkt des Erwerbs an drei andere Mieter vermietet. Der Kläger hatte die Absicht, das Grundstück zu 100 v.H. für Zwecke der expandierenden Gemeinschaftspraxis zu nutzen. Er bemühte sich deshalb um die Beendigung der auf ihn gemäß § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB a.F.) --§ 566 BGB n.F.-- übergegangenen drei Mietverhältnisse.