Ausschlaggebend war für das FG die Entscheidung des Gesetzgebers, dass das Wohnen im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung im Rahmen der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte irrelevant sein soll, unabhängig davon, in welcher Art und Weise dies geschieht (sog. Konsumgutlösung). Die Verwaltungsregelung in R 164 Abs. 2
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