Die Klägerin betrieb in den Streitjahren sogenannte Bäderschiffe auf der Fährlinie zwischen Wilhelmshaven und Helgoland. Die von den Fahrgästen vereinnahmten Beförderungsentgelte beließ die Klägerin umsatzsteuerfrei entsprechend § 4 Nr. 6 d UStG. Den Fahrgästen wurde an Bord der Schiffe die Möglichkeit geboten, entgeltlich einen Liegestuhl an Deck der Schiffe anzumieten. Hierfür verlangte die Klägerin ein besonderes Entgelt. Das Entgelt wurde in bar an Bord des Schiffes erhoben. Die Klägerin erzielte aus der Vermietung der Liegestühle Einnahmen.
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