FG Sachsen - Urteil vom 24.05.2012
1 K 1474/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 3; EStG § 12 Nr. 1;

Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an einen Auftraggeber Zuordnung der Vermietungseinkünfte zu den gewerblichen Einkünften oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Erfordernis der Abgeschlossenheit eines Raumes für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers

FG Sachsen, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 1 K 1474/10

DRsp Nr. 2012/23422

Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an einen Auftraggeber Zuordnung der Vermietungseinkünfte zu den gewerblichen Einkünften oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Erfordernis der Abgeschlossenheit eines Raumes für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers

1. Ist eine nichtselbstständig tätige Chefsekretärin nebenberuflich für ihren Chef in einem Raum ihres Einfamilienhauses gewerblich tätig, führen die als Raummiete vereinnahmten Gelder nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu gewerblichen Einkünften, wenn die Vermietung des Büros und die gewerbliche Tätigkeit unlösbar miteinander verbunden sind. 2. Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches räumlich nicht von dem auch privat genutzten Flur getrennt ist, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers setzt dessen Abgeschlossenheit voraus.

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 20. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2010 wird die Einkommensteuer für 2005 um 248,– EUR auf 26.810,– EUR herabgesetzt.