Der BFH wendet seine ständige Rechtsprechung (z.B. BFH, BStBl II 1992, 269) für Gesellschafter einer GbR auch auf Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an. Entscheidend war im Streitfall der Abschluß eines Mietvertrages, auf Grund dessen der Gesellschafter-Geschäftsführer Vermietungsleistungen an die GmbH ausführte.
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