FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 16.03.2000
12 K 130/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Vermietung eines Wohnmobils als Liebhaberei

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 12 K 130/98

DRsp Nr. 2002/3288

Vermietung eines Wohnmobils als Liebhaberei

Kann die Vermietung eines Wohnmobils aufgrund ihres geringen Umfangs von Anfang an objektiv nicht zu Überschüssen führen, stellt die Vermietungstätigkeit eine einkommensteuerlich unerhebliche Liebhaberei dar.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist. ob in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 1993 und 1994 Verluste aus der Vermietung eines Wohnmobils als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigungsfähig sind.

Der Kläger (Kl) betrieb aufgrund einer Gewerbeanmeldung bei der Stadt ... in der Zeit vom 3. April 1991 bis zum 27. Dezember 1994 die Vermietung von Wohnmobilen. Zu diesem Zweck hatte er ein Fahrzeug vom Typ ... Modell ... ... mit Anschaffungskosten in Höhe von DM 44.701,49 erworben. In seinen dem Beklagten (Bekl) vorgelegten Einnahme-Überschußrechnungen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Jahre 1991 bis 1994, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hatte er folgende Nettoerlöse ohne Eigenverbrauch erfaßt:

1991:

DM 2.631,58

1992:

DM 4.035,12

1993:

DM 6.174,08

1994:

DM 5.252,33

Als Betriebsausgaben hatte der Kl ohne Umsatzsteuer (USt) folgende Beträge abgezogen:

1991:

DM 14.269,44

(einschl. AfA Wohnmobil DM 8.940)

1992:

DM 18.295,46

(einschl. AfA Wohnmobil DM 8.940)

1993:

DM 16.744,22

(einschl. AfA Wohnmobil DM 8.940)