BFH - Urteil vom 22.01.2003
X R 37/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 833
BFH/NV 2003, 708
BFHE 201, 264
BStBl II 2003, 464
DStR 2003, 591
Vorinstanzen:
FG Münster - 5.8.1999 - 14 K 5871/97 E,G - (EFG 2000, 1135),

Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen X R 37/00

DRsp Nr. 2003/5717

Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

»1. Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er Leistungen nur an einen einzigen Abnehmer erbringt und die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404).2. Der Erwerb, die Vermietung und Veräußerung von Wohnmobilen sind gewerblich, wenn die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss am 6. März 1988 mit der Firma H-GmbH einen Vertrag über den Erwerb und die Vermietung von Wohnmobilen. Er verpflichtete sich, von der H-GmbH bis zu vier Wohnmobile zu erwerben und diese der Veräußerin anschließend "zur gewerblichen Weitervermietung an Selbstfahrer" zu überlassen. Die Mietdauer betrug 18 Monate ab Erwerb des jeweiligen Wohnmobils; der Mietzins belief sich auf 2 000 DM je Monat und Fahrzeug während der Saison (April bis Oktober) und 1 300 DM außerhalb der Saison. Steuern und Versicherungskosten hatte der Kläger ebenso zu tragen wie die Kosten der Reparaturen und Wartungen.