FG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2013
7 K 545/13 E
Normen:
EStG § 9; EStG § 21 Abs. 1 Nr.1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2453
DB 2013, 20
DStRE 2014, 649

Vermietung und Verpachtung: Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten - Veräußerung des Grundstücks nach Ablauf der Spekulationsfrist - Ausweitung des nachträglichen Schuldzinsenabzugs durch die BFH-Rechtsprechung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 7 K 545/13 E

DRsp Nr. 2013/21551

Vermietung und Verpachtung: Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten – Veräußerung des Grundstücks nach Ablauf der Spekulationsfrist – Ausweitung des nachträglichen Schuldzinsenabzugs durch die BFH-Rechtsprechung

Vorfälligkeitsentschädigungen aus Anlass der Veräußerung des Grundstücks stellen jedenfalls dann keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn die Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits abgelaufen war (Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 20.6.2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275). Der ursprünglich durch die Aufnahme eines Kredites zur Anschaffung einer Vermietungsobjektes bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjektes unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung des Veräußerers zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks zurückzuführen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 21 Abs. 1 Nr.1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand