Vermietung und Verpachtung; Abzugsbeschränkung; Arbeitszimmer; Häusliches Arbeitszimmer; Nutzungsüberlassung - Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers bei der Vermietung von Räumlichkeiten
FG Hessen, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 5 K 2287/02
DRsp Nr. 2006/29561
Vermietung und Verpachtung; Abzugsbeschränkung; Arbeitszimmer; Häusliches Arbeitszimmer; Nutzungsüberlassung - Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers bei der Vermietung von Räumlichkeiten
1. Werden Räumlichkeiten aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Vertrages vermietet und vom Mieter dem Vermieter oder einem Angehörigen zur Nutzung für Zwecke des Mieters überlassen, so werden solche Räume bereits vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers nicht erfasst.2. Vermietet ein Steuerpflichtiger Zimmer seines Privathauses als Büroräume an eine GmbH und überlässt die GmbH diese Räume dem Steuerpflichtigen zur Nutzung für dessen nichtselbstständige Tätigkeit, liegt grundsätzlich kein Arbeitszimmer vor, für das die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6bEStG gilt.