Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 23.01.1990 unter Haftungsausschluss der Verkäuferin für jedwede Mängel das im Jahre 1953 errichtete Mehrfamilienhaus in X zu einem Kaufpreis von 200.000 DM. Das Gebäude, dessen Anschaffungskosten unstreitig auf 170.475 DM zu beziffern sind, besteht aus drei Wohneinheiten, wovon zum Zeitpunkt des Erwerbs eine leerstand und eine weitere zum 01.02.1990 gekündigt worden war.
In den Jahren 1990 bis 1992 ließ der Kläger an dem Gebäude diverse Arbeiten durchführen, die er in den Einkommensteuererklärungen für diese Jahre in folgendem Umfang als Erhaltungsaufwand im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machte:
Jahr Gesamtaufwand davon
abzuziehen
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