Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob die Kläger in den Streitjahren 1997 bis 2000 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorweggenommene Werbungskosten geltend machen konnten.
Die Kläger wurden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Maschinenbauingenieur und leitete ein Planungs- und Ingenieurbüro.
Die Kläger wurden im Wege der Rückübertragung 1992 Eigentümer eines Grundstücks in X. Das Grundstück ist mit einem Ferienheim bebaut, dessen Renovierung und Vermietung die Kläger planten.
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