FG Hessen - Urteil vom 13.11.2006
5 K 278/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Vermietung und Verpachtung; Ferienheim; Vorweggenommene Werbungskosten; Einkünfteerzielungsabsicht; Kostenvoranschlag; Totalgewinnprognose - Vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hessen, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 5 K 278/03

DRsp Nr. 2007/9112

Vermietung und Verpachtung; Ferienheim; Vorweggenommene Werbungskosten; Einkünfteerzielungsabsicht; Kostenvoranschlag; Totalgewinnprognose - Vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Soweit sich ein Steuerpflichtiger um die Vorlage von Kostenvoranschlägen durch Architekten und Handwerker bemüht sowie Baupläne für die Sanierung erstellen lässt und dadurch ein hohes Maß an Einsatz, Zeit und Kosten erbringt, ist dies ein Indiz für das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob die Kläger in den Streitjahren 1997 bis 2000 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorweggenommene Werbungskosten geltend machen konnten.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Maschinenbauingenieur und leitete ein Planungs- und Ingenieurbüro.

Die Kläger wurden im Wege der Rückübertragung 1992 Eigentümer eines Grundstücks in X. Das Grundstück ist mit einem Ferienheim bebaut, dessen Renovierung und Vermietung die Kläger planten.