FG Hessen - Urteil vom 15.05.2002
13 K 3462/01
Normen:
EStG § 52 Abs. 21 Satz 1 ; EStG § 52 Abs. 21 Satz 2 ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 21a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1165

Vermietung und Verpachtung; Große Übergangsregelung; Nutzungswert; Eigenes Haus; Einnahme-Überschussrechnung; Anbau; Identitätsänderung - Anwendung der großen Übergangslösungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hessen, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 13 K 3462/01

DRsp Nr. 2003/9936

Vermietung und Verpachtung; Große Übergangsregelung; Nutzungswert; Eigenes Haus; Einnahme-Überschussrechnung; Anbau; Identitätsänderung - Anwendung der großen Übergangslösungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich nach verändernden Baumaßnahmen noch um die der Übergangsregelung unterfallende Wohnung handelt, oder ob ein neues Objekt entstanden ist, das insgesamt nicht mehr unter die große Übergangsregelung fällt, ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles, in die insbesondere die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile nach Nutzflächen, Rauminhalt und Höhe der jeweiligen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten sowie das äußere Erscheinungsbild mit einzubeziehen sind. 2. Die Erweiterung der Wohnfläche durch einen Anbau um mehr als 50 Prozent, um den bisherigen Wohnbedarf von Eheleuten auf die Bedürfnisse einer Familie mit Kindern zuzuschneiden, führt zu einer den Gesamteindruck prägenden Identitätsänderung des Gebäudes, die eine Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nicht möglich macht.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 21 Satz 1 ; EStG § 52 Abs. 21 Satz 2 ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 21a ;

Tatbestand: