Die Beteiligten streiten über die Frage, ob in den Streitjahren 1994 bis 2000 angefallene Aufwendungen - im Wesentlichen AfA, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben und Versicherungsbeiträge - als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
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