FG Düsseldorf - Urteil vom 02.10.2002
16 K 2493/00 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 843

Vermietung und Verpachtung; Miteigentumsanteil; Ehegatten; Vermögenstrennung; Fremdvergleich - Steuerliche Anerkennung eines Erwerbsvorganges zwischen Eheleuten

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 16 K 2493/00 E

DRsp Nr. 2003/6587

Vermietung und Verpachtung; Miteigentumsanteil; Ehegatten; Vermögenstrennung; Fremdvergleich - Steuerliche Anerkennung eines Erwerbsvorganges zwischen Eheleuten

Wird bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung unter Ehegatten der Kaufpreis auf deren gemeinsames Girokonto gezahlt und sodann in der gemeinsamen Verfügungsbefugnis unterliegende Fondsanteile angelegt, so ist unter Gesamtwürdigung der Umstände dennoch bezüglich des Veräußerungsentgelts von einem Wechsel der Vermögenssphären und damit einer fremdüblichen Durchführung des Kaufvertrags auszugehen, wenn nach mündlicher oder stillschweigend vereinbarter Regelung im Innenverhältnis das Zugriffsrecht auf den Geldbetrag sowie die hiermit erworbenen Fondsanteile allein dem Verkäufer zustehen sollte.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in getrennten Klageverfahren, über die einheitlich verhandelt wurde, um die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuer 1997 (Klage 16 K 2493/00 E) und der Einkommensteuer 1998 (Klage 16 K 6580/00 E).