FG Niedersachsen - Urteil vom 14.05.2014
9 K 99/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1814

Vermietung und Verpachtung: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten?

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 9 K 99/13

DRsp Nr. 2014/11201

Vermietung und Verpachtung: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten?

Strafverteidigungskosten können bei VuV als WK abgezogen werden, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, können Erwerbsaufwendungen begründen. Aufwendungen die durch strafbare Handlungen ausgelöst werden, sind nicht ohne weiteres der privaten Lebensführung zuzuordnen. Strafverteidigungskosten unterliegen dem WK–Abzug, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Der erforderliche Erwerbsbezug zwischen Strafverteidigungskosten und den Einnahmen aus VuV ist gegeben, wenn die dem Stpfl. zur Last gelegte Tat – hier: Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses mit dem Ziel, an sich privat veranlasste Erhaltungsaufwendungen steuerlich abziehen zu können - ausschließlich und unmittelbar nur aus der Erwerbstätigkeit heraus erklärbar ist. Der Erwerbsbezug ist zu verneinen, wenn die Erwerbstätigkeit nur die Gelegenheit zur Straftat schafft.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.