Es ist zu entscheiden, ob Darlehenszinsen tatsächlich für eine fremdvermietete Wohnung in einem im übrigen selbstgenutzten Zweifamilienhaus (ZFH) aufgewendet worden und deshalb als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) abziehbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -).
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Mit notariellem Vertrag vom 27.03.1999 (UR-Nr.) (Vertrag) erwarben sie zu je 1/2-Anteil das mit einem ZFH bebaute Grundstück Bweg (ZFH). Der Kaufpreis betrug 1.125.000 DM. Auf den Kaufpreis entfielen:
DM
für das Grundstück
376.000,00
für das Gebäude
677.000,00
für das Inventar
72.000,00
(§ 4 Vertrag).
Als Inventar übernahmen die Kl.:
DM
Einbauküche
25.000,00
Eßzimmer
15.000,00
Einbaugarderobe
5.000,00
Gardinen
3.000,00
Schlafzimmer-Einbauschrank
5.000,00
Gartenmöbel
2.000,00
Gartenhaus
15.000,00
Lampen
1.000,00
Kaminzubehör
1.000,00
Summe
72.000,00
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