FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 08.11.2006
1 K 336/03
Normen:
EStG (1997) § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1000

Vermietung von Gegenständen des Privatvermögens; Tatsächliche und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer; Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 336/03

DRsp Nr. 2007/5032

Vermietung von Gegenständen des Privatvermögens; Tatsächliche und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer; Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen

1. Unter der "tatsächlichen Nutzungsdauer" i. S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. Dieser Zeitraum ist durch Schätzung zu ermitteln. 2. Insbesondere wenn vermietete Gegenstände des Privatvermögens vom Mieter zu betrieblichen Zwecken genutzt werden, entspricht der Begriff der "tatsächlichen Nutzungsdauer" inhaltlich der "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" betrieblicher Wirtschaftsgüter. 3. Die vom BMF zur Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens herausgegebenen amtlichen AfA-Tabellen kommen auch im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer vermieteter Gegenstände des Privatvermögens - im Streitfall einer zu betrieblichen Zwecken des Mieters genutzten Lagerhalle - zur Anwendung.

Normenkette:

EStG (1997) § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand: