Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage, "ob einem Mietverhältnis mit einem schwerbehinderten und pflegebedürftigen Elternteil, der die Miete und Pflegekräfte aus eigenen Mitteln bezahlt, die steuerliche Anerkennung deswegen zu versagen ist, weil dieser im gleichen Haus wohnt, ohne für ihn aufgrund seiner Behinderung und Gebrechlichkeit nicht nutzbarer, eigener Kochgelegenheit und ohne vollständige Abgeschlossenheit seiner eigenen Wohnung, weil eine solche aufgrund seiner Behinderung und Gebrechlichkeit und deshalb erforderlicher jederzeitiger Zutrittsmöglichkeit für ihn lebensgefährlich ist", bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren.
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