I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GbR, errichtete in den Streitjahren (1994 bis 1996) u.a. eine Tennishalle, die sie an eine GmbH vermietete, mit der eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft besteht. Die GmbH überläßt Tennisspielern einzelne Tennisplätze der Halle jeweils stundenweise zur Nutzung.
Anläßlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, daß entsprechend der Regelung in Abschn. 86 der Umsatzsteuer-Richtlinien die aus der Errichtung der Tennishalle angefallenen Vorsteuerbeträge nur insoweit abziehbar seien, als sie auf die steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen und nicht auf die steuerfreie Vermietung des Grundstücks entfielen. Er erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er die angesetzten Vorsteuerbeträge entsprechend kürzte. Über die hiergegen eingelegten Einsprüche ist noch nicht entschieden.
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