FG Münster - Urteil vom 13.05.2015
10 K 1207/13 E,G
Normen:
EStG § 15 Abs 2; EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1;
Fundstellen:
EFG 2015, 1435

Vermietung von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer

FG Münster, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 10 K 1207/13 E,G

DRsp Nr. 2015/13370

Vermietung von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer

Die Vermietung einer Vielzahl von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer zur Unterbringung von Arbeitnehmern ist jedenfalls dann als gewerblich einzustufen, wenn nicht die Immobilien die Grundlage der Vermietungstätigkeit bilden, sondern die vom Vermieter selbst eingerichteten Unterkunftsplätze.

Normenkette:

EStG § 15 Abs 2; EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte in den Streitjahren 2007 bis 2009.

Der Kläger war in den Streitjahren Eigentümer der folgenden Immobilien, die er in den Jahren 1995 und 1996 erworben hatte:

A (Mehrfamilienhaus, 7 Wohneinheiten, Veräußerung im Jahr 2008)

B (Mehrfamilienhaus, 6 Wohneinheiten)

C (Mehrfamilienhaus, 3 Wohneinheiten)

D (Einfamilienhaus)

Der Kläger war in den Streitjahren außerdem Mieter der folgenden Immobilien:

E (Zwei-Zimmer-Wohnung)

F (Einfamilienhaus)

G (Mehrfamilienhaus, 3 Wohneinheiten)

H (Wohn- und Gewerbefläche)

I (Zweifamilienhaus)

J (Mehrfamilienhaus, 3 Wohneinheiten)

K (Einfamilienhaus, ab 2009)

L (Einfamilienhaus, ab 2009)

M (Zweifamilienhaus, ab 2009)