FG München - Beschluss vom 20.09.2010
5 V 886/10
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Vermietungsabsicht bei Verkauf der Immobilie

FG München, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 5 V 886/10

DRsp Nr. 2011/14091

Vermietungsabsicht bei Verkauf der Immobilie

1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. 2. Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gilt dies für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert. 3. Der endgültige Entschluss, auf Dauer zu vermieten, fehlt, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück kurzfristig wieder verkaufen will oder wenn er jedenfalls noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück längerfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will. 4. Neben anderen Indizien liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von i. d. R. bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.