BFH - Beschluss vom 26.10.2010
IX B 84/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 398/08

Vermietungsabsicht innerhalb eines fraglichen Zeitraumes bei unterlassenen baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Vermietbarkeit

BFH, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen IX B 84/10

DRsp Nr. 2010/20983

Vermietungsabsicht innerhalb eines fraglichen Zeitraumes bei unterlassenen baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Vermietbarkeit

NV: Wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das FG die von ihm in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des BFH sachlich nicht richtig auf den zu entscheidenden Einzelfall übertragen habe, so wird damit keine Abweichung im Grundsätzlichen dargetan, die eine Revisionszulassung rechtfertigen könnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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