Im Jahre 1988 erwarben die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin) zu einem Miteigentumsanteil von 2/3 und der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2. (Kläger) zu einem Miteigentumsanteil von 1/3 ein bebautes Grundstück. Nach dem Umbau des Gebäudes in ein Wohn- und Geschäftshaus wurde dies wie folgt genutzt:
Die im Erdgeschoß eingerichtete Tierarztpraxis vermietete die Grundstücksgemeinschaft ab 1. Mai 1989 an den Kläger.
Die Wohnung im zweiten Obergeschoß vermietete die Grundstücksgemeinschaft ab 1. Februar 1989 fremd.
Einen Raum im ersten Obergeschoß vermietete die Grundstücksgemeinschaft ab 1. Januar 1989 an die Klägerin, die als selbständige Ärztin tätig ist.
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