FG Hamburg - Urteil vom 16.04.2010
5 K 114/08
Normen:
AO § 12; DBA-Niederlande Art. 4; DBA-Niederlande Art. 20; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 4; EStG § 3c; EStG a.F. § 2a Abs. 1 Nr. 6; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 7 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 3;

Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden

FG Hamburg, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 5 K 114/08

DRsp Nr. 2010/15470

Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden

1. Sind bei einem geschlossenen Immobilienfonds mit Einkünften aus unbeweglichem Vermögen in den Niederlanden Aufwendungen für die Fondsverwaltung und Funktionsträgerkosten nicht allein durch den steuerfreien Bezug der Einkünfte aus den Niederlanden oder den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlasst, so sind diese Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen Einkünfte des geschlossenen Immobilienfonds aufzuteilen. 2. Bei einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft, an dem sich die Gesellschafter aufgrund eines von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerks beteiligen und bei dem sich die Gesellschafter bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften auch durch die Projektanbieter vertreten lassen, stellen alle in diesem Zusammenhang an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind, Anschaffungskosten dar. 3. Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG korrespondieren mit dem entsprechenden Aufwand in der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft/Untergesellschaft.