BFH - Beschluß vom 21.09.2000
IX B 75/00
Normen:
EStG §§ 9, 21 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 585

Vermietung/Verpachtung: Vorab entstandene Werbungskosten

BFH, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen IX B 75/00

DRsp Nr. 2001/25

Vermietung/Verpachtung: Vorab entstandene Werbungskosten

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung sind als vorab entstandene Werbungskosten nur abziehbar, wenn der Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist.

Normenkette:

EStG §§ 9, 21 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.