Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 05.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2019 wird dahingehend abgeändert, dass das der tariflichen Einkommensteuer unterliegende zu versteuernde Einkommen um einen Verlust aus Kapitalvermögen in Höhe von ./.25.775.707 € vermindert wird sowie die nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Kapitaleinkünfte um 24.627.416 € erhöht werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4.Die Revision wird zugelassen.
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