FG Köln - Urteil vom 09.06.2011
11 K 3311/08
Normen:
UStG § 4 Nr 8f; UStG § 1 Abs 1 Nr 1; UStG § 3 Abs. 9;

Vermittlungsleistung; Frage der Annahme einer sog. einheitlichen Leistung bei Vorliegen mehrerer Leistungen

FG Köln, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 11 K 3311/08

DRsp Nr. 2011/18998

Vermittlungsleistung; Frage der Annahme einer sog. einheitlichen Leistung bei Vorliegen mehrerer Leistungen

1. Eine sog. einheitliche Leistung ist anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Sämtliche Leistungen (Vermittlungstätigkeit, Nennung einer Gesellschaftsnummer und der persönlichen Lottozahlen, Gewinnausschüttung und Abwicklungsarbeiten wie z.B. Entgelteinzug) dienten dem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck, den Kunden die Teilhabe an einem Systemlotto über Spielgemeinschaften zu ermöglichen. Die von der Stpfl. erbrachten Leistungen bauten aufeinander auf und bedingten einander. 2. Die vorgenannten Leistungen stellen keine Vermittlungsleistungen von Gesellschaftsanteilen i.S.d. § 4 Nr. 8f UStG dar.

Normenkette:

UStG § 4 Nr 8f; UStG § 1 Abs 1 Nr 1; UStG § 3 Abs. 9;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tätigkeit der Klägerin im Inland der Umsatzsteuer unterliegt.